Satzung

Satzung des Vereins „Moselhöhengemeinden“

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Moselhöhengemeinden“.
  2. Er hat seinen Sitz in 56829 Kail.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Vertretung der Interessen der Moselhöhengemeinden.
  2. Interessensthemen der Moselhöhengemeinden sind z.B:
  • Aufhebung von langfristigen Nutzungseinschränkungen durch die Regionale Raumordnungsplanung
  • Möglichkeit der Nutzung bestehender Vorrangflächen zur Ökostromerzeugung
  • Aufwertung des öffentlichen Personennahverkehrs
  • Optimierung der finanziellen Ausstattung der Ortsgemeinden
  • Erschließung von alternativen Einnahmequellen
  • Verbesserung der Infrastruktur
  • Erhalt des kulturellen Lebens in der Gemeinde
  • Erhalt der Jugend- und Seniorenarbeit

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der nicht rechtsfähige Verein dient vorrangig gemeinnützigen Zwecken. Er ist nicht eigenwirtschaftlich tätig.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Das Mindestalter für stimmberechtigte Mitglieder beträgt 18 Jahre.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich (bzw. per E-Mail ) zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende oder durch Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  5. Ein Vereinsausschluss kann nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen. Der Antrag auf Ausschluss muss als Tagesordnungspunkt im Rahmen einer Mitgliederversammlung angekündigt werden. Die  Betroffenen haben das Recht auf Anhörung. Für einen Vereinsausschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 5 Beitrag und Vereinsvermögen

  1. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
  2. Der Verein finanziert sich im Wesentlichen durch Einnahmen aus dem ideellen Bereich (ggf. Spenden, Zuschüsse, Fördergelder, Preisgelder, etc.).
  3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Entscheidungsstrukturen

Entscheidungen für den Gesamtverein treffen können

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Die Lenkungsgruppe in ihrer Funktion als Vorstand für den nicht rechtsfähigen Verein.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich und nach Bedarf einzuberufen.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 25% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Einberufung erfolgt schriftlich (bzw. per E-Mail) unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14[m4]  Tagen. Die Tagesordnungspunkte sind anzugeben.
  4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  5. Satzungsänderungen sowie die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode bedürfen der Zustimmung von 75 % der anwesenden Mitglieder.
  6. Zur Änderung des Zwecks des Vereins oder zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 66 % aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht anwesender Mitglieder ist ggf. schriftlich einzuholen.
  7. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
  • Bestellung von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, zwecks Prüfung der Jahresabrechnung und Bericht über deren Ergebnis vor der Mitgliederversammlung.
  • Aufstellung und Genehmigung der Geschäftsordnung für das laufende Geschäftsjahr.
  1. Für die Wahlen gilt Folgendes: Der Vorstand ist auf Wunsch von mindestens einem Mitglied in geheimer Wahl zu wählen. Hat im ersten Wahlgang ein/e Kandidat/in nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Leiter/in.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters/in und des/der Protokollführers/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei einer Satzungsänderung sind die Begründung und die Änderung der Satzung anzugeben. Das Protokoll kann jederzeit von Mitgliedern des Vereins beim Vorstand eingesehen werden, sowie dort für eigene Zwecke vervielfältigt werden.

§ 8 Vorstand (Lenkungsgruppe)

  1. Der Vorstand besteht aus vier Vertreter/innen die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt daraus eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.
  3. Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine neuer gewählt wird.
  4. Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei voll geschäftsfähige Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  6. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt am Tage der Wahl und beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  7. Eine Wiederwahl in den Vorstand ist (ohne Beschränkung der Anzahl der Amtsperioden) möglich.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ist innerhalb von drei Monaten in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzperson für die restliche Amtsdauer zu wählen.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Einer Tagesordnung bedarf es nicht.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. In Ausnahmen ist eine Beschlussfassung per e-mail oder Telefon möglich.
  11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
  12. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  13. Die erforderlichen Aufgaben wie z.B. Projektmanagement, Geschäftsführung und Kassengeschäfte teilt sich der Vorstand eigenständig auf. Diese Funktionen müssen nicht gewählt werden.
  14. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung.

§ 10 Auflösung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen oder mehrere gemeinnützige Verein(e). Diese sind vom Vorstand, vorzugsweise von denen im Verein beteiligten Ortschaften, auszuwählen und unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  2. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Veränderung der Rechtsform zu einer anderen gemeinnützigen Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen gemeinnützigen Verein angestrebt, sodass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Gründung des Vereins in einer Gründungsversammlung in Kraft.

Kail, den 18.06.2015

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